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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Satz- und Druckstudio Wolfram GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt  - Stand September 2008

1. Allgemeines - Geltung der Bedingungen
Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich unter Einbeziehung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn sie wurden durch ihn vor Vertragsschluss anerkannt und schriftlich bestätigt. Sie gelten dann nur für den jeweiligen Vertrag, für den sie vereinbart wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss
Durch Auslösen einer Bestellung erklärt der Auftraggeber seine Absicht zum Abschluss eines Vertrages. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Mit Zugang der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern sich aus den übermittelten Druckdaten pornografische, faschistische oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte ergeben. Nach Vertragschluss hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Änderung seiner Bestelldaten. Jede Änderung des Auftraggebers ist ein Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den ersten Auftrag, verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages über die Herstellung und Lieferung von Drucksachen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dieses Angebot abzulehnen. Nimmt er das Angebot des Auftraggebers an, so kann das mit der Erstattung der für die Änderung anfallenden Kosten verbunden werden, die dem Auftraggeber im Laufe des Änderungsprozesses mitgeteilt werden.

3. Preise, Zahlungsarten
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 30 Tage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die angegebenen Preise beinhalten Verpackung, Fracht und Porto, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Kosten für den Versand beinhalten die einmalige Versendung an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Die angegebenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise gelten, soweit nicht anders angegeben, für die Zahlungsart Rechnung. Bei einem Auftragswert unter 50,00 Euro gilt die Zahlungsart Barzahlung bei Selbstabholung
bzw. Nachnahmezahlung bei Versand. Kosten, die durch nachträgliche, vom Auftraggeber veranlasste, Änderungen seiner Daten bedingt sind werden gesondert berechnet.

4. Rechnungslegung, Zahlung, Zahlungsverzug
Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Eventuelle Skontovereinbarungen werden gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Auftragswert einen Betrag von 1.000,00 Euro behält sich der Auftragnehmer vor, eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu verlangen. Der Betrag ist mit der Auftragsbestätigung zu entrichten. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von früheren Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich die Vermögenslage des Auftraggebers wesentlich verschlechtert hat, so kann der Auftragnehmer für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als wesentliche Vermögensverschlechterung sind insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. §915 ZPO. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Liefer- und Leistungszeit
Angegebene Lieferzeiten gelten nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Alle angegebenen Liefertermine sind keine Fixtermine.
Ein Fixtermin muss vom Auftragnehmer ausdrücklich als solcher bezeichnet und vereinbart worden sein. Angegebene Liefertermine sind regelmäßig Angaben für geplante Auslieferungstermine. Die Lieferzeit beginnt ab Eingang von korrekten Druckdaten bzw. einer schriftlichen Druckfreigabe. Die Lieferzeit ist in Arbeitstagen angegeben. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers voraus. Wird der vereinbarte Liefertermin durch den Auftragnehmer nicht eingehalten, so hat der Auftraggeber zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und andere unvorhergesehene Hindernisse) die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen und soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Hindernisse unverzüglich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig.

6. Einlagerung
Werden nach vereinbarter Selbstabholung durch den Auftraggeber die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige abgeholt, so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist an diese auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einlagern. Werden die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige abgeholt, dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.

7. Gefahrübergang
Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch dann wenn die Beförderung durch eigene Mitarbeiter des Auftragnehmers geschieht. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt die Anzeige der Versandbereitschaft als Übergabe, mit der die (Preis) Gefahr auf den Auftraggeber übergeht. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen versicherbare Schäden versichert.

8. Druckdaten, Prüfungspflicht, Korrekturabzug
Der Auftragnehmer führt alle Druckaufträge ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Druckdaten aus.
Diese Daten sind ausschließlich in den Formaten und mit den Spezifikationen zu übermitteln, die der Auftragnehmer vorschreibt. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Spezifikationen ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Druckdaten vor Übermittlung an den Auftragnehmer sorgfältig zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge fehlerhafter Druckdaten trägt allein der Auftraggeber. Werden Druckdaten elektronisch zur Verfügung gestellt und sind diese nicht im CMYK-Modus übermittelt, so kann der Auftragnehmer die Daten konvertieren. Bei Konvertierung von RGB-Daten oder ICC Farbprofilen kommt es naturgemäß zu Farbabweichungen vom Original. Die Haftung für derartige Farbabweichungen liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Mit Übermittlung der Druckdaten in einem anderen als dem angegebenen CMYK-Modus erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, dass die Konvertierung auf sein Risiko erfolgt. Stellt der Auftraggeber bestimmte Druckmaterialien, wie Druckbogen oder Papier, dem Auftragnehmer zur Verfügung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die angelieferten Materialien auf ihre Beschaffenheit, Fehlerfreiheit und Menge zu überprüfen. Irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Der Auftragnehmer bietet kostenlose Korrekturabzüge als Zusatzleistung an. Für Korrekturabzüge benutzte Farben entsprechen ggf. nicht den endgültigen Druckfarben. Sie sollen lediglich einen optischen Farbeindruck vermitteln. Für eine verbindliche Farbbestimmung stehen dem Auftraggeber entsprechende Farbfächer in den Räumen des Auftragnehmers zur Verfügung. Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf jeden Fall auf Fehlerfreiheit zu überprüfen und mit einer Druckfreigabe zu bestätigen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Bei Erstellung eines Korrekturabzuges ist die vertraglich vereinbarte Lieferzeit nur verbindlich, wenn der Korrekturabzug vom Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Bereitstellungsmitteilung während der Geschäftszeiten druckfrei gegeben wird. Erfolgt die endgültige Druckfreigabe später, so verlängert sich die Lieferzeit für jeden angefangenen Arbeitstag der späteren Freigabe um einen Arbeitstag.

9. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind innerhalb von 1 Woche nach Erhalt bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige an. Beanstandungen, die lediglich darauf beruhen, dass der Auftraggeber die Hinweise zu den Voraussetzungen für die Druckdaten nicht beachtet hat, können nicht erhoben werden. Dies gilt insbesondere für Drucksachen, die auf RGB- Farben beruhen, bei denen die Auflösung zu niedrig ist oder bei denen Schriften verwendet wurden, die nicht eingebettet sind. Geringfügige Farbabweichungen sind kein Mangel. Dies gilt auch bei Farbabweichungen zu einem früheren Auftrag. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen bis 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

10. Gewährleistung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Auftragnehmer - nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungs- ansprüche des Auftraggebers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Auftragnehmer haftet für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Hat ein Teil der Lieferung Mängel, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Ware. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern oder sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB ein Jahr, wenn Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.1 BGB oder des § 634 a Abs.1 Nr. BGB nicht betroffen sind.

11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
Ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers oder deren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.

12. Eigentum, Archivierung, Urheberrecht
Auftragsbezogene Kundendaten werden unter Berücksichtigung des Datenschutzes digital gespeichert und verarbeitet.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch in Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. Der Auftraggeber versichert, dass er sämtliche Rechte zur Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung der an den Auftragnehmer übermittelten Daten, insbesondere im Hinblick auf Text-, Logo- und Bildmaterial besitzt. Der Auftraggeber haftet alleine dafür, dass er keine Schutzrechte Dritter verletzt und die Inhalte seiner Drucksachen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, soweit dieser wegen der Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere wegen Urheberrechtsverletzungen, durch die Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Daten in Anspruch genommen wird, vorbehaltlos frei.

13. Eigentumsvorbehalt
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem betreffenden Vertrag bestehenden Forderungen vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer so behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; ist der Auftraggeber Unternehmer oder sonstige Person i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auf seine Kosten aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert seiner gesamten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen im Nennwert um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies hat der Auftragnehmer ausdrücklich erklärt.

14. Impressum
D
er Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

15.  Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt
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